Ein Musterfall beschäftigt derzeit den Bundesgerichtshof (BGH). Hiernach hatten die Eltern eines 13-Jährigen „freundliche“ Post und eine Aufforderung zur Zahlung von 3.000 EUR Schadensersatz sowie Abmahnkosten in Höhe von 2380 EUR wegen Urheberrechtsverletzung eines Musikkonzerns zugestellt bekommen, denn der Spross hatte sogenanntes Filesharing betrieben, d.h. Musik heruntergeladen und gleichzeitig seine Sammlung der Internetgemeinde angeboten. Insgesamt geht es um 15 Musiktitel, die den Eltern teuer zu stehen hätte kommen können.
Nachdem die Klage des Unternehmens durch mehrere Gerichtsinstanzen nicht abgewiesen wurde, haben sich die Eltern nun mit Erfolg bis zum obersten Zivilgericht, dem BGH, vorgekämpft. Dieser sprach sich für die Eltern aus begründete seine Entscheidung wie folgt:
Der Aufsichtspflicht wird genüge getan, über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, wenn die Eltern dieses über die Folgen der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Diese Belehrung ist zwingende Voraussetzung, denn das Erlernen des Umgangs mit dem Internet gehöre zur Erziehung.
D.h. erst wenn nach Unterrichtung dennoch ein Internetgemauschel betrieben wird, kann zur Kasse gebeten werden.
Bislang wurden Eltern, die mit dem Thema Internet gar nichts am Hut haben, sogar verpflichtet, sich einen IT-Experten ins Haus zu holen, um eine Haftung abzuwehren.